Satzung des Energiesportvereines Turbine Stralsund e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 20.08.1990 gegründete Verein führt den Namen
„ Energiesportverein Turbine Stralsund e.V“, folgend „der Verein“ genannt.
Er ist Rechtsnachfolger der BSG Turbine Stralsund und fühlt sich der Tradition verpflichtet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund. Die Anschrift ist die des ersten Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Die Organe des Vereines (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und
Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§3
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene Abteilung gegründet werden. Diese
ist in der Haushaltsführung unselbständig. Die Abteilungen können im Rahmen dieser Satzung
eigene Geschäftsordnungen beschließen.
§4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den:
(1) Volljährigen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
(2) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Für die Ablehnung und Berufung wird eine Frist von 14 Kalendertagen beschlossen. Diese hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Empfang zu quittieren.
(4) Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(6) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als drei Monaten,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen zu a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Es ist zu Verhandlungen des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich mit Angabe der Gründe und ist per Einschreiben zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber bestehen.
(9) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines. Andere Ansprüche dem Verein gegenüber müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich erfolgen und sind per Einschreiben zuzustellen.
§ 6
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen und Beschlüssen des Vereines zu verhalten.
(3) Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(4) Die Mitglieder sind zur termingerechten Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§7
Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung oder die Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder die sich unsportlich verhalten oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von vier Wochen.
(2) Der Bescheid über diese Maßregelungen ist per Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss informieren, der dann die Entscheidung fällt.
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss
d) die Kassenprüfer

§9
Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist zuständig für die:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Verbindlichkeiten und deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach
§ 5 Abs.2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs.7
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen
4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit Angabe der Tagesordnung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsmäßigen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.
6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem volljährigen Mitglied
b) vom Vorstand
7) Andere Anträge (außer Satzungsänderungen) müssen dem ersten Vorsitzenden mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können von einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Abteilungsleiter/in Fußball

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann für bestimmte Zwecke Ausschüsse einrichten und für alle Mitglieder verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Verein wird durch den/die erste/n und zweite/n Vorsitzende/n gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der/die erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er/sie kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand selbst einen Ersatz wählen.
(7) Die Mitglieder des Vereins verzichten auf jegliche Regressansprüche gegenüber dem Vorstand im Falle eines fahrlässigen Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes
§ 12
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Mitglieder für die Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13
Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliederversammlung kann diesen Vorschlag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
(2) Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
§ 14
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils drei Jahre gewählt.
§ 15
Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Wassersportzentrum Dänholm Nord e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.